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BeautiFULDA ist Vertragspartner des Bundesministeriums für Gesundheit PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Ronald Wölfel   
Sonntag, 23 Juli 2006

Die Überschrift mag zunächst übertrieben klingen, doch laut den "Verlinkungsregeln" des BMG gilt:

(1) Wir freuen uns, dass Sie auf unsere Seite einen Link setzen wollen.
(2) Diese Erlaubnis ist jederzeit widerrufbar und gilt nur, wenn Sie die nachfolgenden Regeln einhalten:

 

(3) Der Hyperlink kann auf die Startseite www.bmg.bund.de oder auf eine einzelne Webseite des BMG gesetzt werden.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet die jeweilige Seite vollständig neu zu laden, ohne dass die Zielseite in einen Rahmen gesetzt wird.
(5) Der Vertragspartner teilt dem BMGS innerhalb von 24 Stunden nach Setzen des Links durch eine E-Mail an die Adresse Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie sie sehen können das Setzen des Links bzw. die Freischaltung der betreffenden Seite mit.

(6) Diese Information muss den Pfad enthalten, von dem aus auf die betreffende Seite zugegriffen werden kann.
(7) Die Nutzung des Logos des BMG bedarf einer gesonderten Genehmigung

Erstmal tief Luft holen, bis 10 zählen und sich mit Meditieren etwas Beruhigung verschaffen. Das Ministerium glaubt tatsächlich sich anmaßen zu können, einen Link - über den sie sich eigentlich freuen sollten - an Bedingungen zu knüpfen. Unglaublich.

Gehen wir die "Verlinkungsregeln" Punkt für Punkt durch. Nach dem freundlichen Vorgeplänkele (1) wird es gleich sehr förmlich und fast schon drohend (2). Immerhin darf man auch auf die Unterseiten (3) verlinken - sehr gnädig! Bei Punkt (4) ist man schon plötzlich Vertragspartner des BMG, dabei ist die aufgestellte Forderung auch ganz ohne "Verlinkungsregel"  gültig.
(5) An dieser Stelle muss es jedem Programmierer in den Fingern jucken, einen Bot zu Programmieren, der jeweils im Stundentakt einen anderen Link auf die BMG-Seiten setzt und natürlich im gleichen Takt die Mails an das BMG verschickt. Punkt (6) kann dabei natürlich gleich mitimplementiert werden. Punkt (7) hat mit der Verlinkung rein gar nichts zu tun und hat deswegen hier gar nichts verloren.

Der Bundesverband der Grünen Jugend (Motto: jung, grün, stachelig) hat sich an diesem Vertragswerk gestört und auf einer Unterseite nicht nur einen Link sondern auch gleich das Logo zum BMG platziert. Das von der Grünen Jugend per Mail informierte BMG zeigte sich wenig erfreut, nahm den Link zur Kenntnis, protestierte aber gegen die Benutzung des Logos.
Mittlerweile beschäftigt sich sogar die Rechtsabteilung des Ministeriums mit dem Fall. Der vollständige Mailwechsel und die PDFs der Rechtsabteilung sind unter folgender Seite hinterlegt:

http://www.gruene-jugend.de/154516.html

Wirklich erheiternd sind die Reaktionen und Solidaritätsbekundungen der Netzgemeinde, die hier gesammelt sind.

Übrigens...
Linkhaftung und Verlinkungsverbote beschäftigen Gerichte immer wieder. Schon im Jahre 2000 ging das Handelsblatt gegen den Recherche-Dienstleister Paperboy vor. Dieser verlinkte die (Frame-)Seiten der Onlineartikel verschiedener Tageszeitung direkt und damit an der Werbung vorbei. 2003 wurde die Klage letztinstanzlich durch den BGH abgelehnt.

Doch tagsächlich gibt es - jedenfalls nach deutscher Rechtssprechung - auch verbotene Links zu "legalen" Inhalten. So können Betreiber von Routenplanern und Online-Stadtplänen Deep Links auf kommerziellen Webseiten verbieten, bzw. diese
nur gegen Gebühr erlauben. Ob derlei Nutzungsbedingungen auch gültig sind, wenn wie beim amtlichen Stadtplan der Stadt Fulda die Bedingungen nicht mit jedem Browser (bzw. Auflösung) abrufbar sind, darf bezweifelt werden

 
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